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GmbH-Beteiligung als Betriebsvermögen
(1) Eine Beteiligung gehört gem. (BFH/NV 2004 S. 622) dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. (2) Eine Beteiligung kann auch dann Betriebsvermögen sein, wenn ein Stpfl. sie als Betriebseinnahme anstelle eines Honorars erhält. (3) Die Möglichkeit, sich an einer GmbH zu beteiligen, kann eine betrieblich veranlasste Gegenleistung für die im Rahmen eines Einzelunternehmens ausgeübte Tätigkeit „Allgemeine Unternehmensberatung wie Immobilienkonzeptionen” sein (Bezug: § 15 Abs. 2, § 4 Abs. 1 EStG).▶VT 446/04