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Kein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot gem. §§ 30, 31 GmbHG durch Inanspruchnahme des Bürgen
Gemäß (DB 2002 S. 628) sind die §§ 30, 31 GmbHG auf Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen Gesellschaften unter Einschluss der Gewährung von Sicherheiten nicht anwendbar, sondern werden insoweit durch § 25 Abs. 5, 6 DMBilG verdrängt.
Praxishinweise: (1) Dem Besprechungsfall lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Die damalige Treuhandanstalt (im Folgenden: Beklagte) war Alleingesellschafterin der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Sie veräußerte ihren Geschäftsanteil am zum Kaufpreis von 4,3 Mio DM an die Z. e. G. (im Folgenden: Erwerberin). Ein Teilbetrag davon (1 Mio DM) sollte, wie mit der Beklagten vereinbart, zum Ausgleich eines streitigen Restitutionsanspruchs ...