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StuB 12/2002 S. 611

Zuordnung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen

Nach dem (n. v.) kann der Anteil an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Die Voraussetzungen dafür seien gegeben, wenn die Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werde, d. h. wenn sie dazu bestimmt sei, die gewerbliche Betätigung entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu diene, den Absatz von Produkten zu gewährleisten.

Praxishinweise: Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird – bei Vorliegen der Voraussetzungen – dem notwendigen Betriebsvermögen unabhängig von der Höhe der Beteiligung zugeordnet. Das Wirtschaftsgut „Beteiligung” muss dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt is...BStBl 1991 II S. 786

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