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An den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut
(1) Die an den Betrieb gebundenen Zuckerrübenlieferrechte konnten sich gem. (BFH/NV 2004 S. 617) im niedersächsischen Raum vor dem zu einem immateriellen Wirtschaftsgut nur dann verfestigen, wenn sie bereits einen Marktwert hatten. (2) Diese Verfestigung lag jedenfalls vor, als sich Mitte der 70er Jahre für Zuckerrüben deutlich kostengünstigere Anbau- und Erntetechniken durchsetzten, die Zuckerpreise am Weltmarkt nachhaltig über dem EG-Garantiepreis lagen und zudem die Preise für die Fruchtarten fielen, die typischerweise auf den rübenfähigen Flächen angebaut werden. (3) Vom Pauschalwert für den Grund und Boden ist ein Wert für ein solches Lieferrecht nicht abzuspalten, wenn der Rübenanbauer bereits vor dem aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu der von ihm beli...