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Feststellungskosten und Verzinsungspflicht im Insolvenzverfahren
Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale nach § 171 Abs. 1 Satz 2 InsO gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden. Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten (§§ 22, 159, 170, 171 InsO). Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern (§§ 21 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Eine Verzinsungspflicht ...