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Unzulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren?
§ 96 Nr. 3 InsO greift gem. (BB 2002 S. 223) auch ein, wenn die anfechtbare Rechtshandlung durch einen Dritten vorgenommen worden ist. Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der Vorschrift müsse der Abtretungsempfänger bei Begründung der Aufrechnungslage nicht schon die Stellung eines Insolvenzgläubigers haben. Vielmehr genüge es, dass ein Gläubiger seine Forderung unter Anfechtungsvoraussetzungen an einen Schuldner der späteren Insolvenzmasse abtrete, damit dieser nach Insolvenzeröffnung aufrechnen könne (Bezug: §§ 96 Nr. 3, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO).