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Überprüfung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung im Billigkeitswege
(1) Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977 nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung – beurteilt nach der Rechtslage bei der Festsetzung der Steuer – offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn dem Stpfl. nicht zuzumuten war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. (2) Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer später entwickelten Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den Erlass der Steuer. (3) Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. (4) Ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG) liegt nicht vor, wenn das FA die Umsätze e...