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Körperschaftsteuer | § 8a KStG a. F. auch bei Gesellschaftern aus Drittländern EU-rechtlich zweifelhaft
(1) Gem. einem rkr. (EFG 2005 S. 309) ist es zweifelhaft, ob es sich bei § 8a KStG a. F. um eine Vorschrift handelte, die am bereits i. S. von Art. 57 Abs. 1 EG „bestand”, weil das Gesetz, das die Vorschrift in das KStG eingefügt hatte, zwar schon zuvor verkündet und in Kraft getreten war, die Rechtsfolgen nach der Anwendungsvorschrift aber erst nach dem Stichtag wirksam werden konnten. (2) Es ist zweifelhaft, inwieweit die Anwendung von § 8a KStG a. F. auf Fremdfinanzierung durch Gesellschafter aus Drittländern mit dem EU-Recht vereinbar ist, weil es sich um eine unzulässige Beschränkung des Kapitalverkehrs handeln könnte (Art. 56 i. V. mit Art. 58 EG; Bezug: § 8a, § 54 Abs. 6a [später Abs. 6b] KStG).▶NWB VAAAB-41719