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Übertragung der Grundsätze der Haftung der Vor-GmbH auf die Vor-Genossenschaft
Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten gem. (BB 2002 S. 321) wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft; der Verlustdeckungsanspruch verjähre entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren (Bezug: § 13 GenG; § 9 Abs. 2 GmbHG).