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Beschränkung der Verzichtswirkung bei Entlastung des Vorstands einer Genossenschaft?
Der (BB 2002 S. 220) zum Inhalt der Sorgfaltspflicht des Vorstands einer Genossenschaft bei der Kreditvergabe Stellung genommen. Die zur Tragweite der Entlastung des Vorstands eines eingetragenen Vereins entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom - II ZR 53/87, WM 1988 S. 531) gelten sinngemäß auch für die Entlastung des Vorstands einer eingetragenen Genossenschaft. Danach beschränkt sich die Verzichtswirkung der Entlastung auf solche Ansprüche, die der Generalversammlung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten (Bezug: §§ 34 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 GenG).