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Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden einer Personengesellschaft
Lassen die Gesellschafter einer GbR die Geschäfte durch einen Dritten als Fremdgeschäftsführer führen und statten diesen mit Vollmachten aus, mit denen sie ihm den Auftrag erteilen, einzelne Geschäfte oder auch eine beschränkte Anzahl von Geschäften in einem bestimmten Wirkungskreis für die Personenvereinigung zu erledigen, führt dies nach dem (n. v.) nicht dazu, dass der Betreffende i. S. des § 34 AO 1977 als Geschäftsführer der Personenvereinigung angesprochen werden und nach § 69 AO 1977 in Haftung genommen werden kann, wenn die steuerlichen Pflichten der Personenvereinigung nicht erfüllt wurden. Anders sei zu urteilen, wenn die Aufgabenstellung des Betreffenden im Hinblick auf die Geschäfte der Gesellschaft umfassend seien, der Betr...