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Übernommene Steuern als Arbeitsentgelt
Hat der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen die Lohnsteuer auf kostenlose Mahlzeiten seiner Beschäftigten nicht vorschriftsmäßig einbehalten und wird diese bei ihm nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Pauschalsteuer erhoben, ist die gezahlte Pauschalsteuer gem. (DStR 2002 S. 274) nicht dem beitragspflichtigen Entgelt zuzurechnen (Bezug: § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 28 f Abs. 2 SGB IV; § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV; § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 2 EStG).