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Körperschaftsteuer | Wirksamkeit eines Gewinnverteilungsbeschlusses
Ein Gewinnverteilungsbeschluss entspricht nach dem (n. v.) immer dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn er zivilrechtlich wirksam ist. Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot, das sich aus § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 GmbHG ergebe, führe nicht zur Unwirksamkeit eines Gewinnverteilungsbeschlusses. Ein Gewinnverteilungsbeschluss könne grds. auch dann i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991 den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen, wenn die Vollziehung des Beschlusses zu einer gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßenden Rückzahlung von Stammkapital führe.
Praxishinweise: Dass ein Gewinnverteilungsbeschluss auch dann i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991 im o. g. Fall den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, hat der BFH bereits im Urteil vom 21. 7. 1999 - I R 57/98 (BStBl 2001 II S. 127 =...