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Teilwertabschreibung aufgrund überhöhten Anschaffungspreises?
Ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht.
§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 Satz 2 EStG
Praxishinweise: Die Entscheidung stellt einen Kompromiss dar. Der BFH unterstellt, dass sich der „Überpreis” jeweils am aktuellen Marktpreis orientiert und lässt deshalb eine verhältnismäßige Abschreibung zu. Ob dies tatsächlich der vom BFH zur Begründung herangezogenen Lebenserfahrung entspricht, mag bezweifelt werden.