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Umsatzsteuer | Uneingeschränkter Vorsteuerabzug bei betrieblich veranlassten Bewirtungskosten
(1) Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug. (2) Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar. (3) Der Stpfl. kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.▶NWB FAAAB-50844
▶Praxishinweise: Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt verbindlich, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, soweit die Leistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet werden. Eine Einschränkung dieses Rechts durch den nationalen Gesetzgeber ist nur möglich, wenn der Vorsteuerabzug bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen war (Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG). Daran fehlt es im deutschen USt-Recht, daher war die Abzugsbeschränkung erst nachträglich eingeführt worden.