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Einkommensteuer | Obhutsprinzip beim Kindergeld
(1) Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges Recht,
dass das Kindergeld gem. § 64 Abs. 1 EStG an nur einen Berechtigten zu zahlen ist und
dass es gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip).
(2) Der Begriff der Haushaltsaufnahme i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen, dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat (Bezug: § 64 Abs. 1 und 2 EStG; Art. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; Art. 8, Art. 14 EMRK; Art. 7, Art. 20, Art. 23 Abs. 1 und 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union).▶NWB XAAAB-44225
▶Praxishinweise: Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Kindergeld stets nur an einen Berec...