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Zugehörigkeit einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen
Eine Beteiligung gehört gem. (BFH/NV 2003 S. 320) dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Sie müsse dazu bestimmt sein,S. 370die gewerbliche Betätigung des Stpfl. entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten. An der somit erforderlichen Funktionszuweisung fehle es, wenn der Einsatz des WG im Betrieb als möglich in Betracht komme, aber noch nicht sicher sei (Bezug: § 4 EStG).▶VT 448/03
▶Praxishinweise: (1) Die Ausführung der Kl. beschränken sich darauf, die aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Fragen (z. B. wann gehört eine GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen?; hat der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG Einfluss auf die Zuordnung zum notwendigen ...