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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags
Die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen” ist nicht auf eine Verteilung „nach Köpfen” beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Aufteilung des gesamten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG außer Ansatz zu bleibenden Freibetrags gerichtet ist. Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags „nach Köpfen” nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben (Bezug: § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG).▶NWB IAAAB-44217 S. 325
▶Praxishinweise: Die Aufteilungsregel für den Freibetrag ist nach Ansicht des BFH nicht einschränkend anzuwenden. Nach dem gesetzgeberischen Ziel hat die (weitere) Aufteilung bis zum vollständigen Verbrau...