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StuB 7/2004 S. 336
Arbeitsgemeinschaft als Handelsgesellschaft
Auch wenn sich die Gesellschafter einer ARGE lediglich zur Abwicklung eines einzigen größeren Bauvorhabens zusammengeschlossen haben (hier: Auftragswert ca. 1 Mio €), betreibt die ARGE ein Gewerbe und ist damit – unabhängig von ihrer eigenen rechtlichen Qualifizierung als BGB-Gesellschaft im Arbeitsgemeinschaftsvertrag – als Handelsgesellschaft anzusehen (§§ 1 ff., 105, 343, 344 HGB; [rkr.], ZIP 2003 S. 2160).▶VT 303/04