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Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns kein außerordentlicher Ertrag i. S. von § 277 Abs. 4 HGB
Eine Ausgleichszahlung, die an die Stelle des entgangenen Gewinns aus einem Vorgang der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit tritt, ist grundsätzlich kein außerordentlicher Ertrag i. S. des § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB. Die Höhe des Gewinns, mag sie auch ungewöhnlich und selten sein, ist dabei unbeachtlich.▶VT 223/04
▶Hinweis: Wir werden in der StuB auf dieses Urteil im Rahmen eines Besprechungsbeitrags zurückkommen.