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Mitarbeiterversammlung des Arbeitgebers außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit
Führt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durch, ist die Maßnahme gem. (DB 2001 S. 2055) nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder wenn eine anderweitige Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht (entschieden mit Bezug auf § 45, § 78 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).