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Erbauseinandersetzung: Übernommene Schulden als Anschaffungskosten
Die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft bilden insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen (Bezug: § 7 Abs. 4 EStG; § 255 Abs. 1 HGB; § 11d Abs. 1 EStDV).▶NWB WAAAB-43706
▶Praxishinweise: Anschaffungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen anfallen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben (§ 255 Abs. 1 HGB). Bei einer Zuteilung entsprechend der Erbquote liegt eine echte unentgeltliche Rechtsnachfolge vor und folglich entstehen insoweit auch keine Anschaffungskosten. Erst wenn im Rahmen einer Auseinandersetzung etwas erlangt wird, das den Erbteil (= Erbquote) übersteigt und für das eine Ausgleichszahlung erfolgt, ist (insoweit) von einem entgeltlichen Anschaffungsgeschäft auszugehen. Die Übernahme einer Verbindlichkeit führt ebenfalls ...