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Drohverlustrückstellungen
Rückstellungen für Zinsgarantien und Mietgarantien, die in 1997 und 1998 neu gebildet worden sind, sind gem. nrkr. (BFH-Az.: IV B 176/02, EFG 2003 S. 31) Rückstellungen für drohende Verluste aus schweb. Geschäften (Bezug: § 5 Abs. 4 EStG).▶VT 275/03
▶Praxishinweise: (1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Seit Einführung des § 5 Abs. 4a EStG gilt diese handelsrechtliche Passivierungspflicht über das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nur noch für Verbindlichkeitsrückstellungen. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen seit dem in der Steuerbilanz nicht mehr gebildet werden. Seitdem kommt der Unterscheidung zwischen beiden Rückstellungen ...