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Rechner als Betriebsstätte
Die Installation eines Rechners in der Schweiz führt gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 86/01, EFG 2001 S. 1535) zur Begründung einer Betriebsstätte dort, auch wenn das Unternehmen in der Schweiz keinerlei eigenes Personal beschäftigt. Die Berechnung der ausländischen Einkünfte kann nach einer gemischten Methode erfolgen (Bezug: Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 DBA-Schweiz; § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG).
Praxishinweise: (1) Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob ein Rechner (Server) eine Betriebsstätte i. S. des Art. 5 DBA-Schweiz darstellt. Der Rechner wurde von einer Telekommunikationsagentur unterhalten, die über Datentextübertragungsleitungen Angebots-, Informations- und Unterhaltungsprogramme betrieben hat. Betriebsstätte i. S. des Abkommens ist jede feste Geschäftseinrichtung, in d...BStBl 1997 II S. 12