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Einkommensteuer | Ertragsanteil der „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit”
Die als „Rente wegen Alters” geleistete „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit” (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, § 38 SGB VI) ist eine lebenslängliche, keine abgekürzte Leibrente.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG
Praxishinweise: Die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit” führt zum Ausscheiden aus dem Berufsleben und löst deshalb den Versicherungsfall der lebenslänglichen Rente aus. Damit ist auch der Ertragsanteil der Rente festgelegt und eine Umwandlung einer abgekürzten Leibrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres S. 244erfolgt nicht (vgl. , BStBl II S. 688).