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Rückwirkende Kürzung des Kirchensteuerabzugs bei den Sonderausgaben
Die als Sonderausgaben berücksichtigte Kirchensteuer ist – ggf. nachträglich – zu kürzen, soweit sie in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977).▶NWB KAAAB-27805
▶Praxishinweise: Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG sind „Aufwendungen” als Sonderausgaben abzugsfähig. Von Aufwendungen kann aber nur gesprochen werden, wenn der Stpfl. durch sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Wird aber Kirchensteuer erstattet, so fehlt es an einer endgültigen Belastung und aus Gründen der Praktikabilität und Rechtskontinuität erfolgt eine Verrechnung mit den im Jahr der Erstattung geleisteten Zahlungen. Stehen aber keine bzw. nicht genügend Zahlungen zur Verrechnung zur Verfügung, so hat dies steu...