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Altkreditzinsen bei Rangrücktrittsvereinbarung
Eine betrieblich begründete Zinsverbindlichkeit für Altkredite muss gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 19/04, EFG 2004 S. 1440) als solche so lange in der Handelsbilanz und Steuerbilanz ausgewiesen werden, wie die Zinsverbindlichkeit noch besteht (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 243 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 397 BGB; § 16 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 DMBilG).▶NWB VAAAB-23951
▶Praxishinweise: (1) Die Entscheidung betrifft die Passivierung von Zinsen für sog. Altkreditverbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten früherer DDR-Unternehmen, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag entstanden sind. Im Streitfall schuldete das aus einer LPG hervorgegangene Unternehmen (Kläger) Altkreditverbindlichkeiten gegenüber der X-Bank. Der Kläger traf im Jahr 1992 m...