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Ausfallhaftung des GmbH-Gesellschafters
Die Erstattung von gem. § 30 GmbHG verbotenen Auszahlungen ist i. S. von § 31 Abs. 2, 3 GmbHG zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz (bei Ansatz von Liquidationswerten) überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB) zu berücksichtigen sind. Bei der – auf den Betrag des Stammkapitals etwa begrenzten – Ausfallhaftung eines GmbH-Gesellschafters gem. § 31 Abs. 3 GmbHG ist dessen eigener Anteil am Stammkapital nicht abzuziehen (, BB 2003 S. 2423).▶VT 158/04