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Einkommen-/Lohnsteuer | Arbeitszimmer bei einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung
Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, so dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2400 DM (jetzt: 1250 1) regelmäßig zu berücksichtigen sind (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG).▶VT 126/04
▶Praxishinweise: Das Abzugsverbot für ein Arbeitszimmer greift, wenn dem Stpfl. ein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht. Ein solcher steht nach Ansicht des BFH nur dann zur Verfügung, wenn ihn der Stpfl. in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Der Arbeitsplatz muss also für alle Aufgabenberei...