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Haftung des AG-Vorstands für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen
§ 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG und § 15 WpHG sind keine Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB. Der vom Europarecht durch die Börsenzulassungsrichtlinie (79/279/EWG vom 5. 3. 1979) und die Insiderrichtlinie (89/592/EWG vom 13. 11. 1989) beabsichtigte Anlegerschutz erfordert keine Auslegung dieser Vorschriften als Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB. Ad-hoc-Mitteilungen stellen i. d. R. keine Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand einer Aktiengesellschaft i. S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 264a Abs. 1 StGB dar. Eine falsche Ad-hoc-Mitteilung kann Schadenersatzansprüche nach § 826 BGB auslösen. Der Schädigungsvorsatz bedarf jedoch einer Feststellung im Einzelfall (, ZIP 2002 S. 1989, nrkr.).▶VT 264/03
▶Praxishinweise: Die objektive Unrichtigkeit einer Ad-hoc-Mitteilung kann nach Ansicht des Senats n...