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StuB 4/2003 S. 190

Haftung für Verbindlichkeiten einer Vorgesellschaft bei Scheitern der GmbH-Gründung und Fortführung der Geschäfte

Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, finden gem. (DB 2003 S. 38) die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer nach dem für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern der Eintragung entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen.▶VT 266/03

Praxishinweise: (1) Das Gericht beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetz...

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