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StuB 4/2002 S. 206

Prüfungspflicht des Registergerichts hinsichtlich eines satzungsändernden Beschlusses

Das Registergericht hat gem. (DB 2001 S. 2396) sowohl bei deklaratorischen (z. B. Änderung in der Person des Geschäftsführers einer GmbH) als auch bei konstitutiven Eintragungen (z. B. Sitzverlegung der Gesellschaft) eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere ob die beschlussfassende Person GmbH-Gesellschafter oder zur Ausübung des Stimmrechts des Gesellschafters befugt war. Ist allerdings ein Erwerb des Geschäftanteils i. S. des § 16 GmbHG ordnungsgemäß bei der Gesellschaft angemeldet, so dass der Anmeldende gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt, sei hieran auch das Registergericht gebunden. Die Fiktion des § 16 GmbHG habe insoweit materielle Wirkung (Bezug: §§ 16, 39 GmbHG).

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