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Umsatzsteuer | Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1993 bei Nutzung eines Arbeitszimmers
Dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Stpfl. bestimmt werden kann, hat der BFH bereits in seinem Urteil vom - VI R 74/98 (StuB 1999 S. 1278) entschieden. Dies hielt der BFH in seinem Beschluss vom - V B 217/00 (n. v.) fest.
Praxishinweise: In dem dem Beschluss vom zugrunde liegende Fall ging es um die Frage des Aufwendungseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1993. Dieser existiert im UStG 1999 so nicht mehr. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1993 wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie durch Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Repräsentationsaufwendungen ersetzt (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999).