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Unterbrechung des außergerichtlichen Verfahrens durch Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens
Nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das FA bis zum Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind, und Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind (Änderung der Rechtsprechung; Bezug: §§ 179, 180, 251 AO 1977; §§ 12, 14, 138 ff. KO).▶NWB GAAAB-36871
▶Praxishinweise: Der BFH stellt nun klar, das die Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auch im Verwaltungsverfahren (= Besteuerungsverfahren) eine Unterbrechung des Verfahrens – entsprechend § 240 ZPO – bewirkt. Die Unterbrechung tritt aber nur ein, soweit sich ein Bescheid gegen den Gemeinschuldner...