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Nachträglicher Ausgleich von Einkunftsminderungen i. S. des § 1 AStG und § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG
(1) Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Kosten ihrer (ausländischen) Tochtergesellschaft, stellt sich dies gem. (BFH/NV 2003 S. 1412) als Einlage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG dar. Die nachträgliche Geltendmachung und Einbuchung einer Ausgleichsforderung gegenüber der Tochtergesellschaft ohne vorherige Ausgleichsvereinbarung seien als vGA zu werten. (2) § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG ist gegenüber § 1 AStG vorrangig.▶VT 91/04