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Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers an sich geeignete Gründe können aufgrund der zeitlichen Entwicklung und damit verbundener veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände ihr Gewicht verlieren (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG; so ).▶VT 212/03
▶Praxishinweise: Wegen des zukunftsbezogenen Zwecks der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG (anders nach § 1 KSchG: rückschauende Bewertung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung) kann ein zwischenzeitlich eingetretener Wandel in den betrieblichen Verhältnissen – z. B. der Austausch des Vorgesetzten oder eine Veränderung in der Belegschaftsstruktur – Berücksichtigung finden und zur Unbegründetheit des Auflösungsantrags des Arbeitgebers führen.