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Anschaffungsnahe Aufwendungen als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand
(1) Baumaßnahmen im Anschluss an den Erwerb eines vermieteten Wohngebäudes, die zu einer deutlichen Nutzungserweiterung bei den Fenstern und den Sanitäranlagen führen, haben gem. (BFH/NV 2002 S. 33) noch nicht die wesentliche Verbesserung des Gebäudes gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zur Folge; ihre Kosten sind daher sofort abziehbare Werbungskosten.
(2) Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich gem. (BFH/NV 2002 S. 34) für § 10i Abs. 1 Satz 2 EStG nach § 255 HGB. Ob Baumaßnahmen an einem Wohngebäude geeignet sind, dieses i. S. des § 255 Abs. 1 HGB betriebsbereit zu machen, ist im Wesentlichen nach den gleichen Maßstäben zu entscheiden, nach denen die wesentliche Verbesserung gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu beurteilen ist. Wird durch Baumaßnahmen zw...