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Gewerblicher Grundstückshandel: Grundstücke als Umlaufvermögen
Grundstücke, die Gegenstand des gewerblichen Grundstückshandels sind, gehören gem. (n. v.) regelmäßig zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels, soweit sie nicht nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zur gewerblichen Vermietung zum Zwecke der Vermögensmehrung durch Substanznutzung bestimmt sind.
Praxishinweise: Zum Anlagevermögen rechnen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Zum Umlaufvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, deren Zweck im Verbrauch oder in der Weiterveräußerung liegt. Beim gewerblichen Grundstückshandel ist der letztgenannte Zweck und damit die Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen regelmäßig gegeben. Davon zu unterscheiden ist die gewerbliche Grundst...