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Verschmelzung (Einbringung) als entgeltlicher Anschaffungsvorgang
Bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang. Bei der Einbringung anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Gesellschaft deshalb zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten (Fortführung des Senatsurteils vom - I R 22/96, BStBl 1998 II S. 168; Bestätigung des BStBl I S. 268, Tz. 20.01).▶VT 78/04
▶Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass es sich bei der Verschmelzung auch unter der Geltung des UmwStG 1995 um einen tauschähnlichen Vorgang handelt und deshalb sowohl bei der Einzel- als auch bei der Gesamtrechtsnachfolge ein Anschaffungsgeschäft vorliegt (Gewährung neuer Anteile). D...