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Zur Geltendmachung von AfA gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. mit § 7 EStG
Das Geltendmachen von AfA gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. mit § 7 EStG setzt gem. (BFH/NV 2003 S. 1328) das Vorliegen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraus; die Bemessung der AfA nach dem Wert des Gebäudes im Umwidmungszeitpunkt kommt nur bei der (steuerlich erfassten) Umwidmung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht (Bezug: § 7, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG; § 115 FGO).▶VT 56/04