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Erlöschen des Bürgschaftsanspruchs bei Wegfall der Hauptforderung
Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, dass die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Höhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen (§§ 765, 767 Abs. 1, 768, 779 BGB; so ).▶VT 149/03
▶Praxishinweise: Die Vertragsfreiheit gestattet es, eine Bürgschaft auch zur Sicherung von Ansprüchen zu vereinbaren, die der Gläubiger gegen den Hauptschuldner aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann (vgl. zuletzt BGHZ 143 S. 381, 385). Solche Vereinbarungen kommen indes im Rechtsverkehr nur selten vor und sind dann regelmäßig dadurch ...