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Abkürzung der Geschäftsführer-Haftung bei Obliegenheitsverletzungen
Die Frist für die Verjährung des Anspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann abgekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin besteht, dass er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen Kapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (so ).▶VT 148/03
▶Praxishinweise: In seiner Entscheidung vom (II ZR 122/98, ZIP 2000 S. 135 f.), in der es ebenfalls um eine Verkürzung der Frist für die Geltendmachung von nicht unter den Sondertatbestand des § 43 Abs. 3 GmbHG fallenden Schadenersatzansprüchen ging, hat der Senat ausgesprochen, die Abkürzung sei unwirksam, soweit der Schadenersatzbetrag zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger notwendig sei. An dieser Auffassung (kritisch Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 43 Rn...