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Einkommensteuer | Vorab entstandene vergebliche Werbungskosten
1. Hat der Stpfl. zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrags zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrags noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
§ 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
Praxishinweise: Die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht schließt den Werbungskostenabzug dann nicht aus, wenn der Stpfl. seine vertraglichen...