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Ordnungsmäßigkeit eines Gewinnausschüttungsbeschlusses bei Überschreitung des Bilanzgewinns
Ein den ausgewiesenen Handelsbilanzgewinn übersteigender Gewinnausschüttungsbeschluss entspricht gem. rkr. (EFG 2001 S. 1462) nur im Umfang des durch den Bilanzgewinn nicht abgedeckten Teils nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Lediglich in diesem Umfang liegt daher eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG vor (Bezug: § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KStG; § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG).
Praxishinweise: (1) Die Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, beschlossen im Mai 1996 eine Gewinnausschüttung für 1995 in Höhe von 349 106 DM, die in 1996 ausbezahlt wurde. Nach der Handelsbilanz zum ergab sich nach Verrechnung des Jahresüberschusses mit einem Verlustvortrag jedoch nur ein Bilanzgewinn von 341 325 DM; damit bestand gegenüber dem Ausschüt...