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Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Betreuungsfreibetrags für Kinder
Es ist verfassungsgemäß, dass der durch § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i. d. F. des FamFG für die Jahre 2000 und 2001 eingeführte Betreuungsfreibetrag nur für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, gewährt wurde (Bezug: § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i. d. F. des FamFG; Art. 3, Art. 6 GG).▶NWB MAAAB-32838
▶Praxishinweise: Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht. Während bis zum VZ 2001 für Kinder bis zu 16 Jahren ein Betreuungsfreibetrag gewährt wurde, wird ab dem VZ 2002 ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf gewährt, und zwar unabhängig vom Alter des Kindes. Voraussetzung ist nur, dass für das Kind die Voraussetzungen für einen Kinderfreibetrag erfüllt sind. Der BFH sieht die altersmäßige Begrenzung des Betreuungsfreibetrags als verfassungsgemäß an, da die Pflege- und ...