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Inhalt eines Gewinnabführungsvertrags
Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gem. § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-)Körperschaftsteuer i. H. des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern ().▶VT 48/04
▶Praxishinweise: Der BGH weist darauf hin, dass nur eine solche Auslegung des Begriffs des zuzusichernden „durchschnittlichen” Gewinnanteils in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise stets sicherstellt, dass der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich „wirtschaftlich voll entschädigt” wird (vgl....