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Körperschaftsteuer | Übernahme von Risikogeschäften als vGA
Im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter muss gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 51/03, EFG 2003 S. 1268) von vornherein klar und eindeutig dokumentiert werden, ob ein außerhalb des Satzungszwecks liegendes unübliches bzw. risikobehaftetes Geschäft auf Rechnung der Kapitalgesellschaft oder des Gesellschafters durchgeführt werden soll. Wird Klarheit über die Zuordnung zum Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft erst zu einem Zeitpunkt geschaffen, in dem sich der Verlust aus dem Geschäft bereits abzeichnet, liegt in der Verlustübernahme durch die Kapitalgesellschaft eine vGA (Bezug: § 8 Abs. 3 KStG).▶VT 16/04