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Einkommensteuer | Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
(1) Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar. (2) Soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der Besteuerung zu unterwerfen.▶VT 12/04
▶Praxishinweise: Der BFH geht davon aus, dass es sich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht um einen Ausgleich auf der Vermögensebene, sondern um einen echten „Einkünftetransfer” handelt. Soweit also Zahlungen erfolgen, die beim Ausgleichsverpflichteten zu in vollem Umfang zu versteuernden Versor...