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Rückstellung für kassenärztliche Honorarberichtigungen
(1) Um eine Rückstellung im Hinblick auf ungewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu bilden, müssen diese Verpflichtungen gem. nrkr. (BFH-Az.: III B 76/03, EFG 2003 S. 1152) durch eine Verfügung der zuständigen Behörde, die ein bestimmtes Handeln vorsieht oder unmittelbar durch das Gesetz selbst, wenn dies in sachlicher Hinsicht ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorschreibt, hinreichend konkretisiert sein. (2) Der Rückforderungsanspruch der kassenärztlichen Vereinigung gegen den angeschlossenen Arzt ist als öffentlich-rechtliche Forderung anzusehen, so dass für eine Rückstellungsbildung die besonderen Konkretisierungsanforderungen vorliegen müssen. (3) Ein noch nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urte...