Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anrechenbarkeit eines Sozialanspruchs auf Nachteilsausgleich
Der gesetzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich dient gem. (BB 2002 S. 1862) auch – wie eine Abfindung aus einem Sozialplan – dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung aufgrund einer Betriebsänderung erleiden. Diese teilweise Zweckidentität berechtigt den Arbeitgeber, eine gezahlte Sozialplanabfindung auf einen dem Arbeitnehmer geschuldeten Nachteilsausgleich anzurechnen (Bezug: §§ 111 ff. BetrVG; § 10 KSchG; Art. 234 EG-Vertrag).▶VT 77/03